Am 11. September 2013 verfügte das Zürcher Migrationsamt eine zeitlich unlimitierte Ausgrenzung für das gesamte zürcherische Kantonsgebiet (MI-act. 3). Nachdem das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 22. Juli 2013 ein Einreiseverbot, gültig vom 22. Juli 2013 bis zum 21. Juli 2016, gegen ihn erlassen hatte (MI-act. 1 f.), stellte er am 14. April 2014 in Q._____ ein Asylgesuch unter dem Namen C._____, geboren am tt.mm.jjjj (MI-act. 8 ff.).