Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.98 / as / FB ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 7. Oktober 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Blocher Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Unbekannt, alias C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias D._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias E._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien z.Zt. im Zentralgefängnis, 5600 Lenzburg amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge im Juli 2013 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 14). Wegen seiner rechtswidrigen Einreise, seines rechtswidrigen Aufenthalts und einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung wurde er am 21. Juli 2013 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt (MI-act. 239). Am 11. September 2013 verfügte das Zürcher Migrationsamt eine zeitlich unlimitierte Ausgrenzung für das gesamte zürcherische Kantonsgebiet (MI-act. 3). Nachdem das damalige Bundes- amt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 22. Juli 2013 ein Einreiseverbot, gültig vom 22. Juli 2013 bis zum 21. Juli 2016, gegen ihn erlassen hatte (MI-act. 1 f.), stellte er am 14. April 2014 in Q._____ ein Asylgesuch unter dem Namen C._____, geboren am tt.mm.jjjj (MI-act. 8 ff.). Mit Entscheid vom 30. Juli 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des inzwischen mehrfach straffällig gewordenen Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 24. September 2014 zu verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Aargau beauftragt (MI-act. 58 ff., 83 ff., 239 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 5. September 2014 unangefochten in Rechtskraft (MI- act. 132). Mit Schreiben vom 4. August 2016 teilte das SEM dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit, der Gesuchsgegner sei von den algerischen Behörden als A._____, geben am tt.mm.jjjj, von Algerien, anerkannt worden (MI-act. 195). Ab dem 27. August 2014 galt der Gesuchsgegners zunächst als ver- schwunden (MI-act. 135). Am 17. Juni 2015 wurde er im Rahmen einer Dublin-Überstellung aus Deutschland in die Schweiz zurückgeführt (MI- act. 142 f.). Ab dem 25. Juli 2016 galt der Gesuchsgegner erneut als verschwunden (MI-act. 198) und wurde sodann am 7. August 2017 aus den Niederlanden in die Schweiz zurückgeführt (MI-act. 203 f.). Vom 5. September 2017 bis zum 8. März 2018 befand sich der Gesuchs- gegner aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs im Strafvollzug. Gestützt auf eine Festnahmeanordnung des MIKA wurde der Gesuchsgegner im Anschluss an die Entlassung aus dem Strafvollzug dem MIKA zugeführt, wo er am 9. März 2018 befragt und ihm das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer ausländerrechtlichen -3- Administrativhaft gewährt wurde (MI-act. 236, 238, 243, 262 ff.). Im An- schluss an die Befragung wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg (MI-act. 250 ff.) und ordnete eine Ausschaffungshaft an (MI- act. 256 ff.), welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. März 2018 (WPR.2018.38) bis zum 7. Juli 2018, 12.00 Uhr, bestä- tigt wurde (MI-act. 272 ff.). Für den Gesuchsgegner konnte ein polizeilich begleiteter Rückflug nach Algerien für den 17. Mai 2018 gebucht werden (MI-act. 270 f., 285). Die be- gleitete Ausschaffung nach Algerien scheiterte jedoch aufgrund des reni- tenten Verhaltens des Gesuchsgegners, worauf er in die Ausschaffungs- haft zurückversetzt wurde (MI-act. 298). In der Folge ordnete das MIKA am 25. Mai 2018 gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an (MI-act. 306 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. Mai 2018 bis zum 23. Juni 2018, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2018.83 [MI-act. 318 ff.]). Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden mit den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 (WPR.2018.93 [MI-act. 340 ff.]), vom 21. August 2018 (WPR.2018.119 [MI-act. 361 ff.]) und vom 17. Oktober 2018 (WPR.2018.148 [MI-act. 382 ff.]) bis zum 23. Dezember 2018, 12.00 Uhr, bestätigt. Am 12. Dezember 2018 verfügte das MIKA die Entlassung des Gesuchs- gegners aus der Durchsetzungshaft per 13. Dezember 2018, da es die Fortsetzung der Durchsetzungshaft trotz grundsätzlich vorhandener Vollzugsperspektive als unverhältnismässig erachtete (MI-act. 392 f.). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 ordnete das MIKA gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) eine Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 400 ff.). In der Folge missachtete der Gesuchsgegner wiederholt die Rayonauf- lagen der Kantone Aargau und Zürich und beging weitere Delikte. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 9. April 2019 wegen Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte, Beschimpfung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen (MI- act. 489 ff.). -4- Mit Strafbefehlt vom 25. November 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland den Gesuchsgegner wegen versuchten Diebstahls, rechtwidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (MI-act. 507 ff.). Am 8. Juli 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Straf- befehl wegen eines geringfügigen Diebstahls, den der Gesuchsgegner am 2. Juni 2020 begangen hatte (MI-act. 537 ff.). Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Gesuchsgegner zudem zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Hausfriedensbruchs, begangen am 24. Juni 2020 (MI-act. 542 ff.). Am 12. November 2020 informierte das MIKA das SEM, dass der Gesuchs- gegner seit dem 2. September 2020 (erneut) als verschwunden galt (MI- act. 541). Nachdem er sich gemäss eigenen Angaben zwischenzeitlich bei Freunden in der Westschweiz aufgehalten hatte (MI-act. 566), wurde der Gesuchs- gegner am 7. September 2025 von der Stadtpolizei Baden angehalten, festgenommen und kurzzeitig inhaftiert (MI-act. 547 ff.). Tags darauf wurde er in den Strafvollzug versetzt (MI-act. 554). Am 10. September 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen begleiteten Ausschaffungsflug (DEPA) nach Algerien an (MI-act. 562 f.). Der auf den 17. Oktober 2025 gebuchte Flug musste aufgrund administra- tiver Gründe jedoch am 29. September 2025 annulliert werden (MI- act. 568). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 3. Oktober 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 571 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 7. Oktober 2025, 12.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 6. Januar 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. -5- C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 6, act. 44), wobei anlässlich der Haftverhandlung präzisiert wurde, dass der Gesuchsgegner bei einer Haftbestätigung zunächst in das Zentralgefängnis Lenzburg und erst am Folgetag in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich verlegt werde (Protokoll S. 5, act. 43). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 44): 1. Es sei der Beschwerdegegner [richtig: Gesuchsgegner] unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei er zu entlassen mit der Weisung, sich in einem Asylheim im Kanton Aargau aufzuhalten. 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 AIG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der auslän- derrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 7. Oktober 2025 aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 7. Oktober 2025, 14.00 Uhr; das Urteil wurde um 15.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit inner- halb der Frist von 96 Stunden. -6- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 30. Juli 2014 aus der Schweiz weg (MI-act. 83 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner 2015 von Deutschland und 2017 aus den Niederlanden rücküberstellt worden war (MI-act. 142 f., 203 f.), wies ihn das MIKA mit Verfügung vom 9. März 2018 erneut aus der Schweiz weg (MI-act. 250 ff.). Damit liegt jedenfalls in Bezug auf die letztgenannte Verfügung ein rechtsgenüglicher und nicht infolge Ausreise konsumierter Wegweisungsentscheid vor. Die entsprechende Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist folglich erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Entgegen den Ausführungen des amtlichen Vertreters des Gesuchsgeg- ners liegen keine Hinweise vor, wonach die erforderlichen Ersatzreise- dokumente nicht beschafft werden könnten oder die Identität des Gesuchs- gegners noch zu klären wäre (Protokoll S. 6, act. 44): Der Gesuchsgegner -7- wurde von den algerischen Behörden bereits am 4. August 2016 als A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien, identifiziert (MI-act. 195). Eine fehlerhafte Identifizierung unter falschem Namen erscheint unwahrscheinlich, zumal der Gesuchsgegner am 18. April 2018 unter der bestätigten Identität am obligatorischen konsularischen Ausreisegespräch mit den algerischen Behörden teilnahm (MI-act. 282), woraufhin diese am 4. Mai 2018 ein Ersatzreisedokument ausstellten (MI-act. 561). Sodann hat das MIKA telefonisch abgeklärt, dass aufgrund der Identifizierung aus dem Jahr 2016 ein neues Ersatzreisedokument beantragt werden kann (MI- act. 565). Die erforderlichen Reisedokumente liegen somit bereits vor oder können nach Aktenlage zumindest innert nützlicher Frist erhältlich gemacht werden, womit eine fristgerechte Ausschaffung diesbezüglich rechtlich und tatsächlich möglich erscheint. Sodann besteht auch in Bezug auf die geplante Ausschaffung per Flugzeug eine positive Vollzugsperspektive und kann der Vollzug der Ausschaffung (neu) auch ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners durchgesetzt werden: Zwar hat der Gesuchsgegner bereits am 17. Mai 2018 einen begleiteten Rückflug auf der Vollzugsstufe 2 oder 3 im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vom 12. November 2008 (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV; SR 364.3) durch sein reni- tentes Verhalten torpediert und erneut Widerstand gegen seine zwangs- weise Ausschaffung angekündigt. Anlässlich der heutigen Verhandlung führte die Vertreterin des MIKA jedoch glaubhaft aus, dass mittlerweile regelmässig erfolgreiche Ausschaffungsflüge nach Algerien stattfinden würden und auch Sonderflüge auf der Vollzugsstufe 4 möglich seien (Protokoll S. 5, act. 43). In der Regel ist eine Ausschaffungsperspektive erst zu verneinen, wenn sich der ausreisepflichtige Ausländer bereits wiederholt einem unbegleiteten oder begleiteten Linienflug verweigerte und die zur Verfügung stehenden Zwangsmittel ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_26/2013 vom 29. Januar 2013, Erw. 3.2). In der vor- liegenden Angelegenheit gab es jedoch lediglich einen einzigen Rück- schaffungsversuch und dieser liegt bereits über sieben Jahre zurück. Weiter ist zweifelhalft, ob damals überhaupt alle Zwangsmittel aus- geschöpft wurden, nachdem der damalige Versuch bereits frühzeitig auf- grund der Intervention der Cockpit-Besatzung abgebrochen werden musste. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug unter Ausschöpfung der rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden Zwangsmittel auch gegen den Widerstand des Gesuchsgegners möglich ist, nötigenfalls durch die Organisation eines Sonderflugs. Ferner könnte inskünftig auch wieder Durchsetzungshaft angeordnet werden, sollten Ausschaffungsversuche trotz Einsatzes von Zwangsmitteln an der Reni- tenz des Gesuchsgegners scheitern. Weitere Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich. -8- Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind eben- falls nicht ersichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestim- mung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhal- tens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Aus- schaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76 AIG). 3.2. Der Gesuchsgegner wurde sowohl vom damaligen BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2014 (MI-act. 83 ff.) als auch vom MIKA mit Verfügung vom 9. März 2018 (MI-act. 250 ff.) aus der Schweiz weggewiesen. Er verweigerte bis- lang jedoch eine Ausreise nach Algerien. Darüber hinaus lässt sein bis- heriges Verhalten aus mehreren Gründen darauf schliessen, dass er auch künftig nicht gewillt ist, behördlichen Anordnungen – insbesondere seiner Ausreispflicht – nachzukommen: -9- Zum einen scheiterte am 17. Mai 2018 ein begleiteter Ausschaffungsver- such am vehementen Widerstand des Gesuchsgegners (MI-act. 292 ff.). Zum anderen äusserte der Gesuchsgegner bereits mehrfach, dass er nicht bereit sei, nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 263, 572 f.). Auch im Rahmen der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass er nicht nach Algerien ausreisen wolle (Protokoll S. 4, act. 42). Ins- gesamt weigerte sich der Gesuchsgegner demnach konsequent, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, worin ein klares Anzeichen dafür zu erkennen ist, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Daran vermag auch seine anlässlich der heutigen Verhandlung geäusserte angebliche Bereitschaft, in einen Drittstaat auszureisen, nichts zu ändern (Protokoll S. 4, act. 42). Sofern eine ausreisepflichtige ausländische Per- son rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen könnte, hat sie das MIKA gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG in den Staat ihrer Wahl auszuschaffen. Der Gesuchsgegner hat vorliegend jedoch weder ein gültiges Visum vorgelegt noch belegt, dass er in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Damit erscheint ein rechtmässiger Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat nicht möglich, sondern es würde sich um eine unkontrol- lierte Ausreise handeln, was wiederum eine konkrete Untertauchensgefahr indiziert. Im Weiteren galt der Gesuchsgegner in der Vergangenheit bereits mehr- fach als unbekannten Aufenthalts, zuletzt sogar während rund fünf Jahren (MI-act. 135, 198, 541). Während dieser Zeit will er sich eigenen Angaben zufolge bei Freunden in der französischsprachigen Schweiz aufgehalten haben (MI-act. 566; Protokoll S. 6, act. 44). Zuvor reiste er bereits zweimal ins europäische Ausland aus – 2015 nach Deutschland und 2017 in die Niederlande –, von wo er jeweils im Rahmen eines Dublin-Verfahrens rücküberstellt wurde (MI-act. 142 f., 203 f.). Demnach verfügt der Gesuchs- gegner nicht nur über die praktischen Fähigkeiten und ein Beziehungsnetz, um sich selbständig im Verborgenen zu versorgen, sondern ist auch in der Lage, sich längerfristig einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Auch seine wiederholte Straffälligkeit deutet darauf hin, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen halten und sich seinen Lebensunterhalt nach einem erneuten Untertauchen nötigenfalls durch illegale Aktivitäten finan- zieren würde. Überdies ist bei einem bereits zuvor erfolgten Untertauchen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig von einer weiter bestehenden Untertauchensgefahr auszugehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). Hinzu kommt schliesslich, dass der Gesuchsgegner unter verschiedenen Alias-Namen auftrat und einen Asylantrag unter falschem Namen stellte (MI-act. 8; Protokoll S. 3, act. 41). Anlässlich der heutigen Haftverhandlung bestritt er teilweise seine aktenkundig festgestellten und von den - 10 - algerischen Behörden bestätigten Personalien (Protokoll S. 3, act. 41). Ob die Verwendung eines falschen Namens im Asylverfahren (und anlässlich der heutigen Verhandlung) lediglich die Gefahr eines Untertauchens erhöht oder einen gesonderten Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG (Weigerung zur Offenlegung der Identität) darstellt, kann hierbei offenbleiben. Zusammenfassend kann das bisherige Verhalten des Gesuchsgegners nur dahingehend gedeutet werden, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, weshalb jedenfalls der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist. 3.3. Das MIKA stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzug in Haft genommen werden kann, wenn sie ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt. Indem sich der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge zwischen Herbst 2020 und Herbst 2025 in der französischsprachigen Schweiz aufhielt (MI- act. 566; Protokoll S. 6, act. 44), verstiess er gegen die vom MIKA am 13. Dezember 2018 verfügte Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 400 ff.). Bereits zuvor missachtete er wiederholt die Ein- grenzung auf den Kanton Aargau und die am 11. September 2013 verfügte Ausgrenzung aus dem Kanton Zürich, weshalb er mehrfach wegen Miss- achtung einer ausländerrechtlichen Ein- oder Ausgrenzung verurteilt werden musste (MI-act. 239 ff., 490; act. 3 f.). Nach dem Gesagten liegt der Haftgrund des Verstosses gegen eine Gebietsbeschränkung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG vor, wobei aufgrund der persistenten Missachtung der Gebietsauflagen auch ältere Verstösse mitberücksichtigt werden können. 3.4. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ZÜND, a.a.O., N. 12 zu Art. 75 AIG). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei diesem Haftgrund keine Prognose darüber erforderlich, ob sich die ausländische Person dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr - 11 - besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). Wie in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Gesuchsgegner rechtskräftig und wiederholt wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB verurteilt worden, ein Delikt, das mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren belegt und damit als Verbrechen einzustufen ist. Auch hier recht- fertigt es sich, bereits länger zurückliegenden Verurteilungen mitzu- berücksichtigen, da es sich dabei um eine persistente Delinquenz handelt, die (mindestens) bis zum letzten Untertauchen des Gesuchsgegners an- dauerte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt ist. 3.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass zumindest die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr), Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG (Verstoss gegen eine Rayonauflage) sowie Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind. Offenbleiben kann, ob auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG (Verschleierung der Identität) erfüllt ist oder ob das Verhalten des Gesuchsgegners, verschiedentlich unter falschem Namen in Erscheinung zu treten, lediglich im Rahmen der Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu seinen Lasten zu würdigen ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 42). Auch der aus organisatorischen Gründen im Falle einer Haftbestätigung ausnahmsweise geplante Rücktransport in das Zentralgefängnis Lenzburg gibt zu keinen Bedenken Anlass, nachdem das MIKA eine getrennte Unterbringung von dortigen Strafgefangenen und einen zeitnahen Weitertransport in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich angekündigt hat. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. - 12 - Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Der Gesuchsgegner befand sich vom 8. März 2018 bis zum 13. Dezember 2018 durchgehend in Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft Insgesamt war er demnach bereits während neun Monaten und sechs Tagen in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG, ehe er am 13. Dezember 2018 entlassen wurde. Da es sich vorliegend um dasselbe Wegweisungsverfahren handelt wie vor sieben Jahren, ist die voran- gehende Inhaftierung an die Maximaldauer anzurechnen (GIULIA MARCONE, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 79 AIG). Der Gesuchsgegner kann demnach noch für maximal acht Monate und 24 Tage in ausländerrechtliche Administrativhaft genommen werden, um den Vollzug des Wegweisungsentscheids vom 9. März 2018 sicherzustellen. 6.3. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 6. Januar 2026, 12.00 Uhr, an. Unter Berücksichtigung der bereits vollzogenen Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft überschreitet die neu angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten die (Gesamt-)Dauer von sechs Monaten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner zeigte sich bislang wenig kooperativ. Wiederholt missachtete er Gebietsauflagen und bis zum heutigen Tag versucht er, seine Identität zu verschleiern. Am 17. Mai 2018 weigerte er sich, einen begleiteten Rückschaffungsflug anzutreten und auch anlässlich der Be- fragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und der heutgen Verhandlung erklärt er sich nicht zur Ausreise nach Algerien bereit (MI- act. 572 f.; Protokoll S. 4, act. 42). Zudem kündigte er erneut seinen Widerstand gegen eine zwangsweise Rückführung an. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die Haftanordnung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchs- - 13 - gegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bis- herigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, sicherzustellen, dass der Ge- suchsgegner für einen gebuchten Ausschaffungsflug zur Verfügung steht, ist notorisch und erfordert keine weiteren Erläuterungen. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann aufgrund der festgestellten Untertauchensgefahr der Vollzug der Ausschaffung einzig mittels erneuter Rayonauflagen oder einer Meldepflicht beim MIKA nicht sichergestellt werden. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner bereits mehrfach gegen eine gegen ihn verfügte Ein- und Ausgrenzung verstiess und dafür strafrechtlich belangt wurde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht substanziiert aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insbesondere sind auch die vagen Hinweise seines amtlichen Rechts- vertreters auf das Alter des Gesuchsgegners nicht geeignet, die Haft- anordnung unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Protokoll S. 6, act. 44). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die ange- ordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. - 14 - IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durch- führung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Video- telefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 3. Oktober 2025 per 7. Oktober 2025 angeordnete Ausschaffungs- haft wird bis zum 6. Januar 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau oder im Zentralgefängnis Lenzburg erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 8. Oktober 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. - 15 - 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 7. Oktober 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Blocher Schmucki