6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sind. 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 17. Juli 2025 bis 16. Oktober 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 16. Januar 2026 enden.