3.3. Der Gesuchsgegner verstiess ferner mehrfach gegen die vom Amt für Migration und Integration des Kantons Basel-Stadt angeordnete Ausgrenzung (MI-act. 47, 52). Womit auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. -8- 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 20 f.). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.