3.2. Wie in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Gesuchsgegner rechtskräftig und wiederholt wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB verurteilt worden (MI-act. 32 f., 47, 112 ff., 261 ff.), ein Delikt, das mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren belegt und damit als Verbrechen einzustufen ist. Damit liegt auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vor.