Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids des SEM (MI-act. 86 ff.) sowie aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (MI-act. 261 ff.) verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Obwohl der Gesuchsgegner damit zur Ausreise nach Algerien verpflichtet ist, gab er wiederholt an, nicht zu einer freiwilligen Rückkehr nach Algerien bereit zu sein. Stattdessen erklärte er sich bislang lediglich bereit, nach Libyen oder Italien ausreisen zu wollen, wo er jedoch jeweils über keine ersichtliche Möglichkeit zur legalen Einreise verfügt.