Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 2. August 2023 aus der Schweiz weg (MI-act. 92, 102). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. September 2024 für sechs Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 261 ff.). Damit liegen eine inzwischen sogar rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die entsprechende Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist folglich erfüllt. -7-