2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 16. Oktober 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.70 vom 18. Juli 2025; MI-act. 400 ff.). Das MIKA ordnete am 2. Oktober 2025 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Am 7. Oktober 2025 verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung -6- (act. 18 f.). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.