D. Am 7. Oktober 2025 teilte der amtliche Rechtsvertreter mit, dass der Gesuchsgegner keine mündliche Verhandlung wünsche, reichte eine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 18 ff.): 1. Die angeordnete Haftverlängerung sei nicht zu bestätigen. 2. Der Gesuchsgegner sei sofort aus der Haft zu entlassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (inkl. MwSt.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: