Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Der Gesuchsgegner konnte sich anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht entscheiden, ob er eine Verhandlung wünsche. Deswegen forderte das Verwaltungsgericht den amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 7. Oktober 2025, 17.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünsche. Im Falle eines Verzichts darauf, wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 9. Oktober 2025, 17.00 Uhr, schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 13 f.).