Der Gesuchsgegner griff am 28. September 2025 eine andere Person im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) tätlich an, woraufhin er mit Arrest für 4.5 Tagen diszipliniert wurde (MI-act. 421 ff.). Am 2. September 2025 verweigerte der Gesuchsgegner den Antritt des Fluges nach Algerien (MI-act. 425 ff.). Am 3. September 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen begleiteten Rückflug bei SwissREPAT an (MI-act. 429 f.). Das SEM bat die algerischen Behörden am 8. September 2025 erneut, ein Ersatzreisedokument auszustellen (MI-act. 431).