Der Gesuchsgegner wurde am 17. Juli 2025, 8.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen, dem MIKA zugeführt (MI-act. 349, 360) und durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Mit Urteil vom 18. Juli 2025 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 16. Oktober 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.70 [MIact. 400 ff.]). Am 21. Juli 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner bei SwissREPAT für einen unbegleiteten Rückflug an (MI-act. 380). In der Folge wurde ein Flug nach Algiers gebucht (MI-act. 388) und am 13. August 2025 durch die algerischen Behörden ein Ersatzreisedokument ausgestellt (MI-act. 418).