Mit Entscheid vom 2. August 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, -3- auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 86 ff.). Der negative Asylentscheid erwuchs am 5. September 2023 in Rechtskraft (MI-act. 102). Die Ausreisefrist bis zum 6. September 2023 liess der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen (MI-act. 100, 104). Anlässlich eines am 26. September 2023 geführten Ausreisegesprächs erklärte sich der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) bereit, in sein angebliches Heimatland Libyen zurückzukehren (MI-act. 125).