Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.97 / sa / jh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 15. Oktober 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien, alias C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Libyen z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch MLaw Joel Marcin, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 19, 5200 Brugg AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 5. September 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, wobei er angab, C._____ zu heissen sowie libyscher Staatsbürger und am tt.mm.jjjj geboren zu sein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 4 ff., 12, 86). Im asylrechtlichen Verfahren wurde er unter weiteren Alias-Namen geführt (MI-act. 86). Am 28. und 29. September 2022 hielt sich der Gesuchsgegner kurzzeitig unerlaubt im grenznahen Deutschland auf (MI-act. 339). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. Oktober 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen geringfügigen (La- den-)Diebstahls mit Fr. 500.00 gebüsst (MI-act. 32 f.). Am 1. November 2022 verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Basel-Stadt eine Ausgrenzung für das Gebiet des Kantons Basel- Stadt (MI-act. 19, 54). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. November 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen geringfügigen Dieb- stahls, Hausfriedensbruchs, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher rechtswidriger Ein- bzw. Ausreise und mehrfacher Missachtung einer ausländerrechtlichen Ein- oder Ausgrenzung mit einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen bestraft (MI-act. 47). Mit Zuweisungsentschied des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 8. November 2022 wurde der Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zuge- wiesen (MI-act. 10). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen mehrfacher Missachtung einer ausländerrechtlichen Ein- oder Ausgrenzung sowie mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen bestraft (MI-act. 52). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Missachtung einer ausländerrechtlichen Ausgrenzung sowie des Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von Fr. 400.00 bestraft (MI-act. 112 ff.). Mit Entscheid vom 2. August 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, -3- auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 86 ff.). Der negative Asylentscheid erwuchs am 5. September 2023 in Rechtskraft (MI-act. 102). Die Ausreisefrist bis zum 6. September 2023 liess der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen (MI-act. 100, 104). Anlässlich eines am 26. September 2023 geführten Ausreisegesprächs erklärte sich der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) bereit, in sein angebliches Heimatland Libyen zurückzukehren (MI-act. 125). Am 14. Dezember 2023 verfügte das MIKA gegenüber dem Gesuchsge- gner eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 143). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Dezember 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen Missachtung der (Aargauer) Ein- grenzung, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und rechts- widrigen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von Fr. 600.00 bestraft (MI-act. 200 f.). Mit Urteil vom 7. Februar 2024 hob das Verwaltungsgericht Aargau die Ein- grenzungsverfügung vom 14. Dezember 2023 auf (Entscheid des Verwal- tungsgerichts WPR.2024.9; MI-act. 185 ff.). Am 10. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegner an seinem Wohnort fest- genommen und den Strafvollzugsbehörden zugeführt, nachdem er einen Vollzugsbefehl zum Strafvollzug vom 24. Oktober 2023 keine Folge geleistet hatte (MI-act. 196 ff., 309). Am 14. Mai 2024 identifizierte das algerische Generalkonsulat in Genf den Gesuchsgegner als algerischen Staatsbürger mit dem Namen B._____, geboren am tt.mm.jjjj (MI-act. 223 f.). Daraufhin führte das MIKA am 7. Juni 2024 ein weiteres Ausreisegespräch durch, anlässlich dessen der Gesuchsgegner an seinen bisherigen Angaben zu seiner Person festhielt und bestritt, algerischer Staatsbürger zu sein. Er erklärte zudem, dass er weiterhin bereit sei, nach Libyen auszureisen, nicht jedoch nach Algerien (MI-act. 236 ff.). Am 12. September 2024 verurteile das Bezirksgericht Aarau den Gesuchs- gegner wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Missachtung einer ausländerrechtlichen Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d des Schweizer- ischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für sechs Jahre des Landes (MI-act. 261 ff.). -4- Anlässlich eines Telefongesprächs mit dem MIKA bestritt der Gesuchs- gegner am 12. Dezember 2024 erneut seine inzwischen eruierten Perso- nalien und seine algerische Staatsangehörigkeit. Zudem gab er bekannt, statt nach Algerien zu seinem Onkel nach Italien reisen zu wollen und noch etwas Zeit zur Beschaffung seiner libyschen Dokumente zu benötigen (MI- act. 285). Der Gesuchsgegner nahm am 28. Mai 2025 am obligatorischen kon- sularischen Ausreisegespräch (Counseling) mit dem algerischen General- konsulat teil (MI-act. 300). Der Gesuchsgegner wurde am 17. Juli 2025, 8.00 Uhr, aus dem Strafvoll- zug entlassen, dem MIKA zugeführt (MI-act. 349, 360) und durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Mit Urteil vom 18. Juli 2025 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts bis zum 16. Oktober 2025, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2025.70 [MI- act. 400 ff.]). Am 21. Juli 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner bei SwissREPAT für einen unbegleiteten Rückflug an (MI-act. 380). In der Folge wurde ein Flug nach Algiers gebucht (MI-act. 388) und am 13. August 2025 durch die algerischen Behörden ein Ersatzreisedokument ausgestellt (MI-act. 418). Der Gesuchsgegner griff am 28. September 2025 eine andere Person im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) tätlich an, woraufhin er mit Arrest für 4.5 Tagen diszipliniert wurde (MI-act. 421 ff.). Am 2. September 2025 verweigerte der Gesuchsgegner den Antritt des Fluges nach Algerien (MI-act. 425 ff.). Am 3. September 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen begleiteten Rückflug bei SwissREPAT an (MI-act. 429 f.). Das SEM bat die algerischen Behörden am 8. Septem- ber 2025 erneut, ein Ersatzreisedokument auszustellen (MI-act. 431). B. Am 2. Oktober 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 440 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 16. Januar 2026, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer -5- Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Der Gesuchsgegner konnte sich anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht entscheiden, ob er eine Verhandlung wün- sche. Deswegen forderte das Verwaltungsgericht den amtlichen Rechts- vertreter des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 7. Oktober 2025, 17.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünsche. Im Falle eines Verzichts darauf, wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 9. Oktober 2025, 17.00 Uhr, schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 13 f.). D. Am 7. Oktober 2025 teilte der amtliche Rechtsvertreter mit, dass der Gesuchsgegner keine mündliche Verhandlung wünsche, reichte eine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 18 ff.): 1. Die angeordnete Haftverlängerung sei nicht zu bestätigen. 2. Der Gesuchsgegner sei sofort aus der Haft zu entlassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuch- stellers (inkl. MwSt.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 16. Oktober 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.70 vom 18. Juli 2025; MI-act. 400 ff.). Das MIKA ordnete am 2. Oktober 2025 eine Haft- verlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Am 7. Oktober 2025 verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung -6- (act. 18 f.). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei be- stehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundes- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einfüh- rungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Ent- scheid vom 2. August 2023 aus der Schweiz weg (MI-act. 92, 102). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. September 2024 für sechs Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 261 ff.). Damit liegen eine inzwischen sogar rechtskräftige Landes- verweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die entsprechende Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist folglich erfüllt. -7- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Die mit Urteil vom 18. Juli 2025 festgestellten Haftgründe bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.70, Erw. II/3; MI-act. 405 ff.). Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsent- scheids des SEM (MI-act. 86 ff.) sowie aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (MI-act. 261 ff.) verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Obwohl der Gesuchsgegner damit zur Ausreise nach Algerien verpflichtet ist, gab er wiederholt an, nicht zu einer freiwilligen Rückkehr nach Algerien bereit zu sein. Stattdessen erklärte er sich bislang lediglich bereit, nach Libyen oder Italien ausreisen zu wollen, wo er jedoch jeweils über keine ersichtliche Möglichkeit zur legalen Einreise verfügt. In seiner konsequenten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will und nicht bereit ist, sich an behördliche Anweisungen zu halten, wenn sie den Wegweisungsvollzug betreffen (vgl. BGE 140 II 1, Erw. 5.3; BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Wie in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Gesuchsgegner rechtskräftig und wiederholt wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB verurteilt worden (MI-act. 32 f., 47, 112 ff., 261 ff.), ein Delikt, das mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren belegt und damit als Verbrechen einzustufen ist. Damit liegt auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vor. 3.3. Der Gesuchsgegner verstiess ferner mehrfach gegen die vom Amt für Migration und Integration des Kantons Basel-Stadt angeordnete Aus- grenzung (MI-act. 47, 52). Womit auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. -8- 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (act. 20 f.). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sind. 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 17. Juli 2025 bis 16. Oktober 2025). Die sechsmonatige Frist wird damit am 16. Januar 2026 enden. Da das MIKA die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 16. Januar 2026, angeordnet hat und die aus- länderrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann aufgrund der festgestellten Untertauchensgefahr der Vollzug der Ausschaffung mittels erneuter -9- Rayonauflagen oder einer Meldepflicht beim MIKA nicht sichergestellt werden. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner bereits mehrfach gegen eine gegen ihn verfügte Ausgrenzung verstossen hat und ferner auch wegen der Missachtung der später aufgehobenen Eingrenzung straf- rechtlich belangt wurde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchs- gegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht substanziiert aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 18. Juli 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.70 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des recht- lichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. - 10 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 2. Oktober 2025 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 16. Januar 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 15. Oktober 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: J. Huber Angliker