Selbst wenn der Gesuchsgegner eine medizinische Behandlung benötigen würde, wäre die Haft nicht unzulässig, da sowohl im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich als auch im Bässlergut Basel die medizinische und seelsorgerische Begleitung gewährleistet ist. Insgesamt sind demnach keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.