Der Gesuchsgegner brachte anlässlich der heutigen Verhandlung zwar vor, in der Vergangenheit Drogen konsumiert zu haben und an Krebs zu leiden (Protokoll S. 4, act. 26), machte jedoch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig (Protokoll S. 6, act. 6). Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine Krebserkrankung zu entnehmen, insbesondere verneinte der Gesuchsgegner bei der Befragung zu den medizinischen Angaben durch die Kantonspolizei Zürich die Fragen, ob er einen Arzt benötige, in regelmässiger ärztlicher oder psychiatrischer Behandlung stehe und Medikamente benötige (MI-act. 232 f.).