7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. -9- Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Gleiches gilt mit Blick auf die Notwendigkeit der Anordnung einer Ausschaffungshaft (siehe vorne Erw. II/3). Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Ausschaffung ist aufgrund der festgestellten und inzwischen weiter akzentuierten Untertauchensgefahr nicht ersichtlich.