Wie in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Gesuchsgegner rechtskräftig wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB verurteilt worden. Dieses Delikt ist mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren belegt und damit als Verbrechen einzustufen. Liegt ein Haftgrund vor, weil die betroffene Person wegen eines Verbrechens (rechtskräftig) verurteilt wurde, kann sich die Anordnung einer Haft allenfalls dann als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweisen, wenn sich die betroffene Person proaktiv um eine Rückkehr in ihr Heimatland bemüht und so ihre Ausreisebereitschaft untermauert. Ein derartiges Verhalten ist beim Gesuchsgegner jedoch nicht erkennbar.