Nach dem Gesagten war dem Gesuchsgegner bereits im August 2022 bewusst, dass er die Schweiz und den Schengen-Raum verlassen musste, was er nicht getan hat. Seine anlässlich der heutigen Verhandlung geäusserten Beteuerungen, in Kürze freiwillig auszureisen, erscheinen damit als blosse Schutzbehauptungen, um die drohende und nun angeordnete Ausschaffungshaft abzuwenden. Hinzu kommt, dass es sich dabei um eine unkontrollierte Ausreise handeln würde, da der Gesuchsgegner eine Ausreise in seinen Heimatstaat verweigert.