Im Rahmen der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 26. September 2025 gab der Gesuchsgegner wahrheitswidrig zu Protokoll, er habe weder gewusst, dass er den Schengen-Raum verlassen müsse, noch sei ihm jemals mitgeteilt worden, dass er sich an der Beschaffung von Reisedokumenten beteiligen müsse (MI-act. 241 f.). Im Verlauf des weiteren Gesprächs wurde der Gesuchsgegner damit konfrontiert, dass er zwischenzeitlich von den marokkanischen Behörden identifiziert worden ist. Dennoch beharrte der Gesuchsgegner darauf, aus P._____ zu stammen, und gab zu Protokoll, dass er nicht nach Marokko ausreisen wolle, weil das nicht sein Land sei (MI-act. 242).