Der Gesuchsgegner war bereits aufgrund der 30. Juni 2022 durch das Bezirksgericht Aarau ausgesprochenen Landesverweisung verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 191). Spätestens am 2. August 2022 wurde dem Gesuchsgegner seine Ausreisepflicht ein erstes Mal erläutert, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er auch den Schengen- Raum zu verlassen und per Flugzeug in seinen Heimatstaat zurückzukehren habe (MI-act. 199 f.). Sodann wurde er aufgefordert, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 201).