Interpol R._____ teilte am 9. Februar 2022 mit, dass der Gesuchsgegner als E._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Marokko, registriert sei (MI-act. 87). -3- Mit Entscheid vom 29. Juni 2022 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn sodann, die Schweiz und den Schengen-Raum nach der Haftentlassung zu verlassen (MI-act. 169 ff.).