Am 19. August 2025 verweigerte der Gesuchsgegner seine Mitwirkung nämlich just in jenem Moment, als er vorgeladen wurde, um die Ausreiseinformationen entgegenzunehmen (MI-act. 154 ff.). Im Lichte dieses Verhaltens akzentuiert sich die Gefahr eines Untertauchens, nachdem sich der Vollzug der Wegweisung konkretisiert hat. In der Gesamtwürdigung ist von einer konkreten und inzwischen hinreichend akzentuierten Untertauchensgefahr auszugehen. Damit ist nach -8- dem Gesagten der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5, act. 31).