Auch die im Rahmen der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, in einen Drittstaat auszureisen, ändert nichts an der festgestellten Untertauchensgefahr. Zwar kann das MIKA eine ausreisepflichtige ausländische Person, die rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen kann, gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG in den Staat ihrer Wahl ausschaffen. Der Gesuchsgegner hat vorliegend jedoch weder ein gültiges Visum vorgelegt noch belegt, dass er in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Damit erscheint ein rechtmässiger Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat nicht möglich.