Daran vermag nichts zu ändern, dass sich der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung zu einer Ausreise nach Kolumbien bereiterklärte (Protokoll S. 3, act. 29). Er konnte dabei nicht glaubhaft darlegen, dass er seine Meinung in Bezug auf eine freiwillige Ausreise tatsächlich geändert hat. Vielmehr führte er aus, dass ihn die Haft belaste und er daher zur Kooperation bereit sei (Protokoll S. 3, act. 29). Damit scheint seine angebliche Ausreisebereitschaft eher dem Wunsch zu entspringen, einer Fortdauer der Haft zu entgehen, als der effektiven Bereitschaft, die Schweiz eigenständig zu verlassen. Es ist demnach von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen.