3.2. Der Gesuchsgegner wurde mit ablehnendem Asylentscheid des SEM vom 2. Oktober 2024 aus der Schweiz weggewiesen und hätte die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 27. November 2024 bzw. – nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht – bis zum 30. April 2025 verlassen müssen (MI-act. 24 ff.; 56). Dies hat er nicht getan. Darüber hinaus gab er mehrfach zu erkennen, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen: Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 14. Juli 2025 gab er zu Protokoll, er wolle nicht nach Kolumbien zurückkehren (MI-act.