B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. September 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 172 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 22. September 2025, 19:15 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 3 Monate bis zum 21. Dezember 2025, 12.00 Uhr, angeordnet.