Nachdem das SEM auf den 25. August 2025 einen Flug für eine freiwillige Rückkehr nach Bogota, Kolumbien, gebucht hatte, lud das MIKA den Gesuchsgegner per 19. August 2025 zwecks Regelung der Ausreisemodalitäten vor (MI-act. 144). Anlässlich eines am Vormittag des 19. August 2025 geführten Gesprächs erläuterte das MIKA dem Gesuchsgegner, dass er zur Ausreise verpflichtet sei und Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten, falls er seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme. Der Gesuchsgegner teilte seinerseits mit, dass er nicht nach Kolumbien zurückkehren könne. Falls eine Rückreise überhaupt denkbar sei, dann wolle er nach Medellín, Kolumbien, reisen (MI-act. 158 f.).