A. Der Gesuchsgegner reiste am 6. Juli 2023 illegal in die Schweiz ein und reichte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 9). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 2. Oktober 2024 abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegner aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, auch den Schengen-Raum bis zum 27. November 2024 zu verlassen (MIact. 24 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil D-6810/2024 vom 26. März 2025 abgewiesen (MIact. 44 ff.).