Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.95 / JD / as ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marcel Schneider, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kolumbien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Die Einzelrichterin entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 6. Juli 2023 illegal in die Schweiz ein und reichte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 9). Dieses wurde durch das Staats- sekretariat für Migration (SEM) am 2. Oktober 2024 abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegner aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, auch den Schengen-Raum bis zum 27. November 2024 zu verlassen (MI- act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungs- gericht wurde mit Urteil D-6810/2024 vom 26. März 2025 abgewiesen (MI- act. 44 ff.). Infolge des rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheids setzte das SEM dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 9. April 2025 eine neue Aus- reisefrist auf den 30. April 2025 an (MI-act. 56). Auf die sinngemässen Revisionsgesuche vom 17. April 2025 (MI- act. 65 ff.) und vom 12. Juli 2025 (MI-act. 119 ff.) trat das Bundesver- waltungsgericht infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2815/2025 vom 12. Juni 2025 [MI-act. 107 ff.] und D-5216/2025 vom 11. August 2025 [MI-act. 132 ff.]). Am 14. Juli 2025 gab der Gesuchsgegner anlässlich eines Ausreise- gesprächs gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) an, nicht nach Kolumbien zurückkehren zu wollen (MI- act. 115 f.). Nachdem das SEM auf den 25. August 2025 einen Flug für eine freiwillige Rückkehr nach Bogota, Kolumbien, gebucht hatte, lud das MIKA den Gesuchsgegner per 19. August 2025 zwecks Regelung der Ausreise- modalitäten vor (MI-act. 144). Anlässlich eines am Vormittag des 19. August 2025 geführten Gesprächs erläuterte das MIKA dem Gesuchs- gegner, dass er zur Ausreise verpflichtet sei und Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten, falls er seiner Ausreisepflicht nicht nach- komme. Der Gesuchsgegner teilte seinerseits mit, dass er nicht nach Kolumbien zurückkehren könne. Falls eine Rückreise überhaupt denkbar sei, dann wolle er nach Medellín, Kolumbien, reisen (MI-act. 158 f.). Am Nachmittag desselben Tags meldete sich der Gesuchsgegner erneut am Schalter des MIKA und reichte ein auf den 19. August 2025 datiertes Schreiben mit dem Titel "Widerspruch gegen die Unterzeichnung einer „freiwilligen Rückkehr”, fehlende anwaltliche Vertretung und Hinweis auf internationale Verantwortlichkeit" ein, das er gleichentags auch ans SEM schickte (MI-act. 154 ff.). Zudem erklärte er erneut, dass er nicht nach Kolumbien zurückkehren wolle und verweigerte die Entgegennahme der -3- Fluginformationen (MI-act. 157 f.). Am 20. August 2025 annullierte das MIKA den Flug (MI-act. 160). Mit Schreiben vom 21. August 2025 teilte das SEM mit, dass das Schreiben des Gesuchsgegners vom 19. August 2025 kein neues Gesuch darstelle, das SEM daher kein neues Verfahren eröffne und der Gesuchsgegner nach wie vor verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 163). Im Zusammenhang mit einem Einsatz wurde der Gesuchsgegner am 22. September 2025, 19.15 Uhr, von der Kantonspolizei Aargau ange- halten und kontrolliert. Dabei stellten die Polizeibeamten fest, dass der Gesuchsgegner vom MIKA zur Festnahme ausgeschrieben worden war (MI-act. 166; 168 f.). In der Folge wurde der Gesuchsgegner inhaftiert und am 23. September 2025 dem MIKA zugeführt (MI-act. 169; 172). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. September 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 172 ff.). Im Anschluss an die Be- fragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 22. September 2025, 19:15 Uhr. Sie wird in An- wendung von Art. 76 AIG für 3 Monate bis zum 21. Dezember 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 31). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 31): -4- 1. Der Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A._____ sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Herrn A._____ sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen. 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 22. September 2025, 19.15 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 25. September 2025, 14.30 Uhr; das Urteil wurde um 15.15 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist – auch bei migrationsamtlichen Wegweisungen und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; -5- SAR 253.112) – das MIKA (§ 13 Abs. 1 EGAR). Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Die Haftrichterin hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungs- haft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstin- stanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 2. Oktober 2024 ab, wies ihn zugleich aus der Schweiz weg und ordnete an, dass der Gesuchsgegner die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 27. November 2024 verlassen müsse (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6810/2024 vom 26. März 2025 ab (MI-act. 44 ff.), womit der ablehnende Asylentscheid in Rechtskraft erwuchs. Auf die zwei Revisionsgesuche des Beschwerdegegners trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2815/2025 vom 12. Juni 2025 [MI- act. 107 ff.]; D-5216/2025 vom 11. August 2025 [MI-act. 132 ff.]). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich -6- eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76 AIG). 3.2. Der Gesuchsgegner wurde mit ablehnendem Asylentscheid des SEM vom 2. Oktober 2024 aus der Schweiz weggewiesen und hätte die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 27. November 2024 bzw. – nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungs- gericht – bis zum 30. April 2025 verlassen müssen (MI-act. 24 ff.; 56). Dies hat er nicht getan. Darüber hinaus gab er mehrfach zu erkennen, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen: Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 14. Juli 2025 gab er zu Protokoll, er wolle nicht nach Kolumbien zurückkehren (MI-act. 115 f.). Am 19. August 2025 verweigerte er nicht nur die Entgegennahme der Fluginformationen (MI- act. 157), sondern erklärte darüber hinaus mehrfach, die Rückreise nach Kolumbien nicht antreten zu wollen (MI-act. 158), so dass der auf den 25. August 2025 gebuchte Flug annulliert werden musste (MI-act. 160). Zudem reichte er beim MIKA und beim SEM am 19. August 2025 ein Schreiben ein, in dem er ausdrücklich erklärte, nicht freiwillig nach Kolumbien zurückzureisen und kein entsprechendes Formular unter- zeichnen zu wollen (MI-act. 154 ff.). Schliesslich erklärte der Gesuchs- gegner anlässlich der Befragung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mehrfach, er könne nicht nach Kolumbien zurückreisen (MI-act. 172 ff.). Einzig eine Ausreise in einen Drittstaat, etwa nach Spanien, könne er sich -7- vorstellen (MI-act. 173). In dieser konsequenten Weigerung, seiner Aus- reisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will und nicht bereit ist, sich an behördliche Anweisungen zu halten, wenn sie den Weg- weisungsvollzug betreffen (vgl. BGE 140 II 1, Erw. 5.3; BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Daran vermag nichts zu ändern, dass sich der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung zu einer Ausreise nach Kolumbien bereiterklärte (Protokoll S. 3, act. 29). Er konnte dabei nicht glaubhaft darlegen, dass er seine Meinung in Bezug auf eine freiwillige Ausreise tatsächlich geändert hat. Vielmehr führte er aus, dass ihn die Haft belaste und er daher zur Ko- operation bereit sei (Protokoll S. 3, act. 29). Damit scheint seine angebliche Ausreisebereitschaft eher dem Wunsch zu entspringen, einer Fortdauer der Haft zu entgehen, als der effektiven Bereitschaft, die Schweiz eigenständig zu verlassen. Es ist demnach von einer reinen Schutzbehauptung auszu- gehen. Auch die im Rahmen der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, in einen Drittstaat auszureisen, ändert nichts an der festgestellten Untertauchens- gefahr. Zwar kann das MIKA eine ausreisepflichtige ausländische Person, die rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen kann, gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG in den Staat ihrer Wahl ausschaffen. Der Gesuchsgegner hat vor- liegend jedoch weder ein gültiges Visum vorgelegt noch belegt, dass er in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Damit erscheint ein rechtmässiger Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat nicht möglich. Eine eigenmächtige Ausreise des Gesuchsgegners würde zudem eine unkontrollierte und irreguläre Ausreise darstellen, was wiede- rum selbst eine konkrete Untertauchensgefahr indiziert. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Rück- schaffungsflug am 30. September 2025 angemeldet worden ist (Protokoll S. 2, act. 28). Da sich der Ausschaffungsvollzug damit konkretisiert hat, wird die Untertauchensgefahr auch nicht dadurch relativiert, dass der Gesuchsgegner den Vorladungen des MIKA bislang stets nachgekommen ist und sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat. Am 19. August 2025 verweigerte der Gesuchsgegner seine Mitwirkung nämlich just in jenem Moment, als er vorgeladen wurde, um die Ausreise- informationen entgegenzunehmen (MI-act. 154 ff.). Im Lichte dieses Verhaltens akzentuiert sich die Gefahr eines Untertauchens, nachdem sich der Vollzug der Wegweisung konkretisiert hat. In der Gesamtwürdigung ist von einer konkreten und inzwischen hin- reichend akzentuierten Untertauchensgefahr auszugehen. Damit ist nach -8- dem Gesagten der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5, act. 31). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Be- schleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Hinzu kommt, dass es der Gesuchsgegner in der Hand hat, die Haft am 30. September 2025 zu beenden, indem er den Rückschaffungsflug antritt (siehe vorne Erw. II/3.2). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird -9- aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftent- lassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftver- längerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 23. September 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 21. Dezember 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 26. September 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaf- - 10 - fungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haft- entlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzu- reichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 25. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Dambeck Schmucki