Richtung Kolumbien zu verlassen. Sie erklärte ihr Aussageverhalten nachvollziehbar damit, dass sie nach wie vor Angst habe, nach Kolumbien zurückzukehren, und alle rechtlichen Möglichkeiten habe ausschöpfen wollen. Es sei ihr jedoch klar geworden, dass sie in der Schweiz kein Asyl erhalte und sie die Schweiz verlassen müsse. Sie habe keine Einreiseberechtigung für einen Drittstaat, weshalb ihr nur eine Rückkehr nach Kolumbien offenstehe (MI-act. 143 ff.). Anlässlich der heutigen Verhandlung wiederholte sie diese Aussagen im Wesentlichen. Sie erklärte glaubhaft, auch wenn sie nach wie vor Angst habe, nach Kolumbien zurückzukehren, bleibe ihr keine andere Option.