Für die Beurteilung, ob Untertauchensgefahr vorliegt, sind jedoch sämtliche Aussagen und das gesamte Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. So hat sich die Gesuchsgegnerin – soweit ersichtlich – bisher stets in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und war nie unbekannten Aufenthalts (Plädoyer des Vertreters der Gesuchsgegnerin, act. 41; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_478/2012 vom 14. Juni 2012, Erw. 2.2). Sie hat bislang sämtlichen Vorladungen Folge geleistet und ist den Behörden immer zur Verfügung gestanden (Protokoll S. 3, act. 32).