3.2. Die Gesuchsgegnerin hat sich anlässlich des Ausreisegesprächs vom 14. Juli 2025 sowie im Rahmen des Gesprächs zwecks Regelung der Ausreisemodalitäten vom 19. August 2025 dahingehend geäussert, dass sie nicht gewillt sei, nach Kolumbien zurückzukehren (MI-act. 80 f.; 122). Wie das MIKA in der Haftanordnung richtig ausführt, ist hierin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr zu sehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3).