Nachdem das SEM auf den 25. August 2025 einen Flug für eine freiwillige Rückkehr nach Bogota, Kolumbien, gebucht hatte, lud das MIKA die Gesuchsgegnerin per 19. August 2025 zwecks Regelung der Ausreisemodalitäten vor (MI-act. 109). Anlässlich eines am Vormittag des 19. August 2025 geführten Gesprächs erläuterte das MIKA der Gesuchsgegnerin, dass sie zur Ausreise verpflichtet sei und Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten, falls sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkomme. Die Gesuchsgegnerin teilte ihrerseits mit, dass sie nicht nach Kolumbien zurückkehren könne. Falls eine Rückreise überhaupt denkbar sei, dann wolle sie nach Medellín, Kolumbien, reisen (MI-act. 122 f.).