Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.94 / JD / as ZEMIS [***] N [***] Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchs- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kolumbien, gegnerin z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Die Einzelrichterin entnimmt den Akten: A. Die Gesuchsgegnerin reiste am 6. Juli 2023 illegal in die Schweiz ein und reichte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 9). Dieses wurde durch das Staats- sekretariat für Migration (SEM) am 2. Oktober 2024 abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Gesuchsgegnerin aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, auch den Schengen-Raum bis zum 27. November 2024 zu verlassen (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundes- verwaltungsgericht wurde mit Urteil D-6812/2024 vom 26. März 2025 abgewiesen (MI-act. 39 ff.). Infolge des rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheids setzte das SEM der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 31. März 2025 eine neue Ausreisefrist auf den 30. April 2025 an (MI-act. 49). Auf die sinngemässen Revisionsgesuche vom 17. April 2025 (MI-act. 59 f.) und vom 12. Juli 2025 (MI-act. 84 ff.) trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3013/2025 vom 12. Juni 2025 [MI-act. 72 ff.] und D-5217/2025 vom 11. August 2025 [MI-act. 104 ff.]). Am 14. Juli 2025 gab die Gesuchsgegnerin anlässlich eines Ausreise- gesprächs gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) an, nicht nach Kolumbien zurückkehren zu wollen (MI- act. 80 f.). Nachdem das SEM auf den 25. August 2025 einen Flug für eine freiwillige Rückkehr nach Bogota, Kolumbien, gebucht hatte, lud das MIKA die Gesuchsgegnerin per 19. August 2025 zwecks Regelung der Ausreise- modalitäten vor (MI-act. 109). Anlässlich eines am Vormittag des 19. August 2025 geführten Gesprächs erläuterte das MIKA der Gesuchs- gegnerin, dass sie zur Ausreise verpflichtet sei und Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten, falls sie ihrer Ausreisepflicht nicht nach- komme. Die Gesuchsgegnerin teilte ihrerseits mit, dass sie nicht nach Kolumbien zurückkehren könne. Falls eine Rückreise überhaupt denkbar sei, dann wolle sie nach Medellín, Kolumbien, reisen (MI-act. 122 f.). Am Nachmittag desselben Tags meldete sich die Gesuchsgegnerin erneut am Schalter des MIKA und reichte ein auf den 19. August 2025 datiertes Schreiben mit dem Titel "Widerspruch gegen die Unterzeichnung einer „freiwilligen Rückkehr”, fehlende anwaltliche Vertretung und Hinweis auf internationale Verantwortlichkeit" ein, das sie gleichentags auch ans SEM schickte (MI-act. 119 ff.). Zudem erklärte sie erneut, dass sie nicht nach Kolumbien zurückkehren wolle und verweigerte die Entgegennahme der -3- Fluginformationen (MI-act. 118; 122). Am 20. August 2025 annullierte das MIKA den Flug (MI-act. 124). Mit Schreiben vom 21. August 2025 teilte das SEM mit, dass das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 19. August 2025 kein neues Gesuch darstelle, das SEM daher kein neues Verfahren eröffne und die Gesuchsgegnerin nach wie vor verpflichtet sei, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 127). Im Zusammenhang mit einem Einsatz wurde die Gesuchsgegnerin am 22. September 2025, 19.15 Uhr, von der Kantonspolizei Aargau ange- halten und kontrolliert. Dabei stellten die Polizeibeamten fest, dass die Gesuchsgegnerin vom MIKA zur Festnahme ausgeschrieben worden war (MI-act. 130; 132 f.). In der Folge wurde die Gesuchsgegnerin inhaftiert und am 23. September 2025 dem MIKA zugeführt (MI-act. 133; 142). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde der Gesuchsgegnerin am 23. September 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 142 ff.). Im Anschluss an die Be- fragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 22. September 2025, 19:15 Uhr. Sie wird in An- wendung von Art. 76 AIG für 3 Monate bis zum 21. Dezember 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Zentralgefängnis Lenzburg. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 34). Die Gesuchsgegnerin liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5 f., act. 34 f.): -4- 1. Der Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Frau A._____ sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Frau A._____ sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen. 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Ange- messenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft auf- grund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegnerin am 22. September 2025, 19.15 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 25. September 2025, 15.30 Uhr; das Urteil wurde um 16.30 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist – auch bei migrationsamtlichen Wegweisungen und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und -5- Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) – das MIKA (§ 13 Abs. 1 EGAR). Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es die Gesuchs- gegnerin aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Die Haftrichterin hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungs- haft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstin- stanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM lehnte das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin mit Entscheid vom 2. Oktober 2024 ab, wies sie zugleich aus der Schweiz weg und ordnete an, dass die Gesuchsgegnerin die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 27. November 2024 verlassen müsse (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6812/2024 vom 26. März 2025 ab (MI-act. 39 ff.), womit der ablehnende Asylentscheid in Rechtskraft erwuchs. Auf die zwei Revisionsgesuche der Beschwerdegegnerin trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3013/2025 vom 12. Juni 2025 [MI- act. 72 ff.]; D-5217/2025 vom 11. August 2025 [MI-act. 104 ff.]). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- -6- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Weg- weisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76 AIG). 3.2. Die Gesuchsgegnerin hat sich anlässlich des Ausreisegesprächs vom 14. Juli 2025 sowie im Rahmen des Gesprächs zwecks Regelung der Ausreisemodalitäten vom 19. August 2025 dahingehend geäussert, dass sie nicht gewillt sei, nach Kolumbien zurückzukehren (MI-act. 80 f.; 122). Wie das MIKA in der Haftanordnung richtig ausführt, ist hierin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr zu sehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). Für die Beurteilung, ob Untertauchensgefahr vorliegt, sind jedoch sämtliche Aussagen und das gesamte Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. So hat sich die Gesuchsgegnerin – soweit ersichtlich – bisher stets in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und war nie unbekannten Aufenthalts (Plädoyer des Vertreters der Gesuchsgegnerin, act. 41; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_478/2012 vom 14. Juni 2012, Erw. 2.2). Sie hat bislang sämtlichen Vorladungen Folge geleistet und ist den Behörden immer zur Verfügung gestanden (Protokoll S. 3, act. 32). Auch wenn sie sich zuvor gegenteilig geäusserte hatte, erklärte sie sich bereits anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA am 23. September 2025 durchwegs bereit, die Schweiz in -7- Richtung Kolumbien zu verlassen. Sie erklärte ihr Aussageverhalten nachvollziehbar damit, dass sie nach wie vor Angst habe, nach Kolumbien zurückzukehren, und alle rechtlichen Möglichkeiten habe ausschöpfen wollen. Es sei ihr jedoch klar geworden, dass sie in der Schweiz kein Asyl erhalte und sie die Schweiz verlassen müsse. Sie habe keine Einreise- berechtigung für einen Drittstaat, weshalb ihr nur eine Rückkehr nach Kolumbien offenstehe (MI-act. 143 ff.). Anlässlich der heutigen Verhand- lung wiederholte sie diese Aussagen im Wesentlichen. Sie erklärte glaubhaft, auch wenn sie nach wie vor Angst habe, nach Kolumbien zurückzukehren, bleibe ihr keine andere Option. Sie sei bereit, die Rück- reise nach Kolumbien anzutreten (Protokoll S. 3 f., act. 32 f.). Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht mehr von einer hinreichend konkreten Unter- tauchensgefahr ausgegangen werden. Insgesamt bestehen damit keine hinreichend konkreten Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr und ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG daher nicht erfüllt. Da kein anderer Haftgrund ersichtlich ist, ist die angeordnete Ausschaffungshaft nicht zu bestätigen und die Gesuchsgegnerin unverzüglich aus der Haft zu entlassen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der Gesuchsgegnerin ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter der Gesuchs- gegnerin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin seine Kostennote einzureichen. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. -8- Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 23. September 2025 durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau angeordnete Ausschaffungshaft wird nicht bestätigt. 2. Die Gesuchsgegnerin ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu ent- lassen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: die Gesuchsgegnerin (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). -9- Aarau, 25. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Dambeck Schmucki