IV. 1. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass ein erneutes Haftentlassungsgesuch grundsätzlich frühestens nach zwei Monaten gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG), weshalb vor Ablauf der bestätigten Ausschaffungshaft am 6. November 2025 grundsätzlich kein weiteres Haftentlassungsgesuch zulässig ist. -7- 2. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde dem Vertreter des Gesuchstellers im Anschluss an die Verhandlung ausgehändigt bzw. dem Gesuchsgegner per E-Mail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: