Andere relevante private Interessen, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 29. April 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.41 einreichen.