Der Gesuchsgegner bringt zwar vor, es gehe ihm zunehmend schlechter und er leide an einer "geistigen" Krankheit. Gleichzeitig gibt er aber zu Protokoll, er werde von mehreren Ärzten medizinisch betreut und erhalte Medikamente (Protokoll S. 3, act. 32). Den geltend gemachten psychischen Problemen kann somit im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden. Dass der Gesuchsteller nicht hafterstehungsfähig wäre, wird zu Recht nicht behauptet. Andere relevante private Interessen, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.