Was die Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne betrifft, ist festzuhalten, dass regelmässig von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einer Administrativhaft zur Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, wenn sich eine betroffene Person weigert, auszureisen. Zwar ist denkbar, dass das öffentliche Interesse im konkreten Einzelfall nicht überwiegt, wenn sich die Haft für die betroffene Person als äusserst belastend erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Gesuchsgegner bringt zwar vor, es gehe ihm zunehmend schlechter und er leide an einer "geistigen" Krankheit.