4. Die mit Urteil vom 29. April 2025 festgestellten Haftgründe – namentlich die Untertauchensgefahr und die Verurteilung wegen eines Verbrechens – bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.41, Erw. II/3; MI-act. 509 ff.). Dies wurde wiederum mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2025 (WPR.2025.74, Erw. II/3; MI-act. 601 ff.) bestätigt. Der Gesuchsteller zeigt keinerlei Bereitschaft, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren und wurde wegen gewerbsmässigen Diebstahls, einem Verbrechen, verurteilt. 5. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.