der Gesuchsteller diesen Entscheid nicht akzeptiert und ein Rechtsmittel dagegen ergreift, bedeutet nicht, dass er deswegen berechtigt wäre, sich in der Schweiz aufzuhalten. Solange dem Gesuchsteller kein prozedurales Aufenthaltsrecht erteilt wurde und solange damit zu rechnen ist, dass über die Beschwerde betreffend Mehrfachasylgesuch innert nützlicher Frist und auf jeden Fall bis zum Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer entschieden wird, ist von einer konkreten Vollzugsperspektive auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte am 11. September 2025 auf Nachfrage des MIKA mit, das Ende der Rechtsmittelfrist vom 1. Oktober 2025 werde abgewartet und anschliessend werde zeitnah über die