Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2025 wurde festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchstellers nach Algerien möglich sei (WPR.2025.74, Erw. II/2.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daran etwas geändert haben sollte, womit dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor keine grundsätzlichen Hindernisse entgegenstehen. Das gilt auch für die Vorbringen des Gesuchsgegner, er könne aufgrund seiner politischen und persönlichen Probleme nicht nach Algerien zurückkehren (Protokoll S. 3, act. 32). Daran ändert auch die vor Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde gegen das abgelehnte Mehrfachasylgesuch des Gesuchstellers nichts.