2. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2025 wurde festgestellt, dass der Haftzweck – die Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung des Gesuchstellers aus der Schweiz – erstellt sei (WPR.2025.41, Erw. II/2.1). Dies wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2025 (WPR.2025.74, Erw. II/2.1) bestätigt. Daran hat sich offensichtlich nichts geändert. 3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.