2. Vorliegend stellte der Gesuchsteller am 11. September 2025 ein erneutes Haftentlassungsgesuch, diesmal ausserhalb der Sperrfrist (act. 1 f.). Am 12. September 2025 ging die Stellungnahme des MIKA beim Verwaltungsgericht ein (act. 3 f.). Die mündliche Verhandlung betreffend Haftentlassung fand am 17. September 2025 statt. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahme (vier Arbeitstage; § 15 Abs. 2 EGAR) wurde eingehalten. Mit Fällung des Urteils am 17. September 2025 ist auch die Frist zum Erlass eines Entscheids aufgrund einer mündlichen Verhandlung (acht Arbeitstage; Art. 80 Abs. 5 AIG) eingehalten.