Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.93 / sa / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Gesuchsteller A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1009, 5610 Wohlen Gesuchsgegner Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftentlassung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 7. November 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags unter der Identität B._____ ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 5 ff., 13). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchs- gegners ab, wies ihn gleichentags aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 46 ff.). Der Entscheid erwuchs am 8. Januar 2024 in Rechtskraft (MI-act. 53). Mit Urteil vom 27. Juni 2024 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg den Gesuchsgegner unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Frei- heitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 300.00. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von zwölf Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 358 ff.). Das Urteil ist offenbar unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 392). Nachdem das SEM am 8. Juli 2024 eine Identifikationsanfrage an die algerischen Behörden übermittelt (MI-act. 366 f.) und die ausstehende Antwort am 16. Oktober 2024 moniert hatte (MI-act. 383 ff.), wurde der Gesuchsgegner am 26. November 2024 durch die algerischen Behörden unter der Identität A._____ identifiziert (MI-act. 417). Dem Gesuchsgegner wurde am 28. April 2025 durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 488 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei an, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen (MI-act. 489). Anschliessend ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, die durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. April 2025 bis zum 6. August 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2025.41; MI-act. 509 ff.). Am 10. Juni 2025 stellte der Gesuchsteller ein Wiedererwägungsgesuch bzw. ein Mehrfachasylgesuch (MI-act. 578 ff.), welches sein amtlicher Vertreter am 13. Juni 2025 ans SEM weiterleitete (MI-act. 577). Am 17. Juli 2025 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments einstweilen -3- verweigert hätten, da sie das Dossier des Gesuchsgegners eingehender studieren wollten (MI-act. 563). Am 24. Juli 2025 ordnete das MIKA die Verlängerung der Ausschaffungs- haft um drei Monate an, die durch den Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts mit Urteil vom 31. Juli 2025 bis zum 6. November 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2025.74; MI-act. 601 ff.). Am 14. August 2025 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers infolge seines Wiedererwägungs- bzw. Mehrfach- asylgesuchs superprovisorisch aus (MI-act. 617 f.). Worauf der Gesuch- steller am 22. August 2025 ein Haftentlassungsgesuch stellte, auf welches das Verwaltungsgericht mit Urteil WPR.2025.80 vom 1. September 2025 aufgrund der laufenden Sperrfrist nicht eintrat (MI-act. 636 ff.). Am 29. August 2025 lehnte das SEM das Mehrfachasylgesuch des Gesuchstellers ab (MI-act. 645 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 8. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (MI- act. 650). B. Mit Eingabe seines amtlichen Vertreters an das MIKA ersuchte der Gesuchsteller am 11. September 2025 erneut um Entlassung aus der Haft (act. 1 f.). C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragt die Entlassung aus der Haft (Protokoll S. 3., act. 32). Der Gesuchsgegner stellte folgenden Antrag (Protokoll S. 4., act. 33): Das Haftentlassungsgesuch vom 11. September 2025 sei abzuweisen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Die inhaftierte Person kann einen Monat nach Haftüberprüfung ein Haft- entlassungsgesuch einreichen, über welches das angerufene Gericht innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu ent- scheiden hat. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft -4- nach Art. 76 AIG nach zwei Monaten gestellt werden (Art. 80 Abs. 5 AIG; § 6 und 15 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [EGAR; SAR 122.600]). 2. Vorliegend stellte der Gesuchsteller am 11. September 2025 ein erneutes Haftentlassungsgesuch, diesmal ausserhalb der Sperrfrist (act. 1 f.). Am 12. September 2025 ging die Stellungnahme des MIKA beim Verwaltungsgericht ein (act. 3 f.). Die mündliche Verhandlung betreffend Haftentlassung fand am 17. September 2025 statt. Die Frist zur Einrei- chung der Stellungnahme (vier Arbeitstage; § 15 Abs. 2 EGAR) wurde ein- gehalten. Mit Fällung des Urteils am 17. September 2025 ist auch die Frist zum Erlass eines Entscheids aufgrund einer mündlichen Verhandlung (acht Arbeitstage; Art. 80 Abs. 5 AIG) eingehalten. II. 1. Wird nach der richterlichen Haftüberprüfung ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft eingereicht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzun- gen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind, oder ob ein Haftbe- endigungsgrund nach Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG eingetreten ist bzw. ob sich die Haft aus anderen Gründen nicht mehr rechtfertigen lässt. 2. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2025 wurde festgestellt, dass der Haftzweck – die Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung des Gesuchstellers aus der Schweiz – erstellt sei (WPR.2025.41, Erw. II/2.1). Dies wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2025 (WPR.2025.74, Erw. II/2.1) bestätigt. Daran hat sich offensichtlich nichts geändert. 3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2025 wurde festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchstellers nach Algerien möglich sei (WPR.2025.74, Erw. II/2.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daran etwas geändert haben sollte, womit dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor keine grundsätzlichen Hindernisse entgegenstehen. Das gilt auch für die Vorbringen des Gesuchsgegner, er könne aufgrund seiner politischen und persönlichen Probleme nicht nach Algerien zurückkehren (Protokoll S. 3, act. 32). Daran ändert auch die vor Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde gegen das abgelehnte Mehrfachasylgesuch des Gesuchstellers nichts. Allein der Umstand, dass -5- der Gesuchsteller diesen Entscheid nicht akzeptiert und ein Rechtsmittel dagegen ergreift, bedeutet nicht, dass er deswegen berechtigt wäre, sich in der Schweiz aufzuhalten. Solange dem Gesuchsteller kein prozedurales Aufenthaltsrecht erteilt wurde und solange damit zu rechnen ist, dass über die Beschwerde betreffend Mehrfachasylgesuch innert nützlicher Frist und auf jeden Fall bis zum Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer entschieden wird, ist von einer konkreten Vollzugsperspektive auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte am 11. September 2025 auf Nachfrage des MIKA mit, das Ende der Rechtsmittelfrist vom 1. Oktober 2025 werde abgewartet und anschliessend werde zeitnah über die Beschwerde entschieden (MI-act. 650). Damit wird voraussichtlich vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer über die Beschwerde entschieden, womit eine konkrete Vollzugsperspektive vorliegt. Auch die Tatsache, dass die algerischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments einstweilen verweigert haben, um das Dossier ein- gehender zu prüfen, und noch unklar ist, ob ein Ersatzreisedokument aus- gestellt werden wird, macht die Durchführung der Wegweisung nicht un- möglich. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit eine realistische Chance auf die Ausstellung eines Ersatzreisedoku- ments besteht. Demnach ist weiterhin von einer positiven Vollzugs- perspektive auszugehen. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind eben- falls keine ersichtlich. 4. Die mit Urteil vom 29. April 2025 festgestellten Haftgründe – namentlich die Untertauchensgefahr und die Verurteilung wegen eines Verbrechens – bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.41, Erw. II/3; MI-act. 509 ff.). Dies wurde wiederum mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2025 (WPR.2025.74, Erw. II/3; MI-act. 601 ff.) bestätigt. Der Gesuchsteller zeigt keinerlei Bereitschaft, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren und wurde wegen gewerbsmässigen Diebstahls, einem Verbrechen, verurteilt. 5. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 6. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -6- 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen der Ausschaf- fungshaft deshalb nicht mehr gegeben seien, weil diese im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Dass die Haft geeignet ist, den Wegweisungsvollzug sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Haft erweist sich zudem auch als notwendig. Es ist keine mildere Massnahme zur Sicher- stellung des Vollzugs der Wegweisung ersichtlich. Was die Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne betrifft, ist festzu- halten, dass regelmässig von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einer Administrativhaft zur Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs aus- zugehen ist, wenn sich eine betroffene Person weigert, auszureisen. Zwar ist denkbar, dass das öffentliche Interesse im konkreten Einzelfall nicht überwiegt, wenn sich die Haft für die betroffene Person als äusserst be- lastend erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Gesuchsgegner bringt zwar vor, es gehe ihm zunehmend schlechter und er leide an einer "geistigen" Krankheit. Gleichzeitig gibt er aber zu Protokoll, er werde von mehreren Ärzten medizinisch betreut und erhalte Medikamente (Protokoll S. 3, act. 32). Den geltend gemachten psychischen Problemen kann somit im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden. Dass der Gesuchsteller nicht hafterstehungsfähig wäre, wird zu Recht nicht behauptet. Andere relevante private Interessen, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnis- mässig erscheinen lassen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 29. April 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.41 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass ein erneutes Haftentlas- sungsgesuch grundsätzlich frühestens nach zwei Monaten gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG), weshalb vor Ablauf der bestätigten Ausschaf- fungshaft am 6. November 2025 grundsätzlich kein weiteres Haftentlas- sungsgesuch zulässig ist. -7- 2. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde dem Vertreter des Gesuchstellers im Anschluss an die Verhandlung ausgehändigt bzw. dem Gesuchsgegner per E-Mail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgelehnt. 2. Es werden keine Kosten auferlegt. 3. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchstellers seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsteller (Vertreter) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern den Gesuchsgegner (mit Rückschein) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). -8- Aarau, 17. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Angliker