Die Hafterstehungsfähigkeit wurde jedoch unmittelbar vor der Verhandlung im Auftrag des MIKA geprüft und bejaht (act. 34 ff.). Zudem wurde der Gesuchsgegner im Rahmen der Verhandlung darauf hingewiesen, dass er jederzeit medizinische Hilfe in -8- Anspruch nehmen könne (Protokoll S. 5, act. 31), dies gilt auch in Bezug auf den Umgang mit Medikamenten. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.