Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht aber geltend, er habe im Gefängnis immer wieder Krisen und wolle sich etwas antun, so habe er sich auch gestern den Kopf angeschlagen (Protokoll S.3 , act. 29). Zur Zeit der Verhandlung habe er aber keine suizidalen Gedanken (Protokoll S. 3, act. 29). Ausserdem gibt der Gesuchsgegner an, er habe ein Suchtproblem und in Kombination mit Medikamenten führe dies zu einem starken Herzschlag (Protokoll S.3, act. 29). Die Hafterstehungsfähigkeit wurde jedoch unmittelbar vor der Verhandlung im Auftrag des MIKA geprüft und bejaht (act.