7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Dem Eventualantrag des Vertreters des Gesuchsgegners, wonach die Wegweisung in X._____ abzuwarten sei, ist nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, ist damit zu rechnen, dass sich der Gesuchsgegner im Falle einer Haftentlassung der Ausschaffung entziehen werde (vgl. Erw.