psychologische Betreuung durch entsprechende Weisungen des MIKA gegenüber der Haftanstalt Rechnung getragen werden. Bezüglich der Haftbedingungen liegen somit keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.