Entgegen dem Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners wusste der Gesuchsgegner somit, dass er die Schweiz verlassen musste. Bei der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA erklärte sich der Gesuchsgegner am 10. September 2025 jedoch nicht mehr bereit, die Schweiz in Richtung Türkei zu verlassen (MI-act. 145). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2025 äusserte sich der Gesuchsgegner widersprüchlich. Zum einen gab der Gesuchsgegner an, er wolle sicher in die Türkei zurückkehren und mit seinen Eltern leben (Protokoll S. 3, 5, act.